Satzung Wessobrunner Kreis e.V.
§1 Ziel des Vereins
Der Wessobrunner Kreis e.V. mit Sitz in Utting am Ammersee verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Kunst und Kultur und des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde und die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Förderung einer zeitgemäßen wie zukunftsorientierten Stadt- und Umweltplanung, eine an den spezifischen ländlichen Belangen orientierte Ortsplanung und einer Qualität vollen Architektur.
Zur Weiterentwicklung der allgemeinen Baukultur möchte der Verein durch Vorträge, Ausstellungen, Diskussionen und Öffentlichkeitsarbeit in den Medien informieren und zur Bewußtseins- und Meinungsbildung anregen, sowie den Stellenwert sorgfältiger Planung erhöhen.
Mit diesem Ziel werden die Mitglieder des Vereins und alle am Städtebau und an der Architektur Interessierte zusammengeführt.
Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral.
§ 2 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung und Zweckänderung
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die mindestens eine der in § 1 aufgeführten nach § 52 AO steuerbegünstigten Zwecke in ihrer Satzung hat, zur Verwendung mindestens einer der in § 1 genannten Satzungszwecke. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins beschließen.
§ 6 Geschäftsjahr
1. Der Verein wurde am 09.03.1999 in das Vereinsregister unter der Geschäfts- Nr. VR 537 eingetragen und führt den Namen »WESSOBRUNNER KREIS e. V
2. Sitz des Vereins ist 86919 Utting am Ammersee.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied dieses Vereins kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung der Aufnahme, die einen einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft erfordert, bedarf jedoch der Zustimmung des Beirates. Eine Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Antrages besteht nicht.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
4. Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
1.1 durch Tod
1.2 durch Austritt
1.3 durch förmliche Ausschließung.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist zulässig, jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Es ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
3. Die förmliche Ausschließung kann nur durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Beirates.
Der Ausschluß kann erfolgen:
3.1 wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder sich schädigend gegen den Verein oder seinen Mitgliedern verhält, oder
3.2 wenn das Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Die letzte Mahnung vor dem Ausschluß hat die Androhung des möglichen bevorstehenden Ausschlusses zu enthalten.
4. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich, innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Der weitergehende Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 9 Vereinsmittel
1. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresmitgliedsbeiträgen und Spenden.
2. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeiträge in Höhe 75,– EUR erhoben.Die Juniormitgliedschaft für Schüler, Auszubildende, Studenten sowie Wehr- und Ersatzdienstleistende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beträgt 10,-- EUR. Für den Erhalt der Juniormitgliedschaft ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
3. Höhe und Fälligkeit von Jahresmitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
§ 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 11)
2. Der Vorstand (§ 13)
3. Der Beirat (§ 14)
4. Arbeitsausschüsse (§15)
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich. Die schriftliche Einladung muß mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungtermin erfolgen. Die Tagesordnung, sowie Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind jeweils mit anzugeben. Die Schriftform wird auch durch eine Ladung mittels elektronischer Form (E-Mail ohne elektronische Signatur) erfüllt. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich, spätestens eine Woche vor der Versammlung, beantragen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
3. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zur Beschlußfassung oder Beratung vorbehalten:
3.1 die Bestellung oder Abberufung der Vorstands- oder Beiratsmitglieder
3.2 die Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, sowie der Mitgliedsbeiträge
3.3 die Genehmigung des aufgestellten und vorgeschlagenen Haushaltsplanes
3.4 die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände
3.5 die Entlastung des Vorstandes
3.6 die Berufung über die förmliche Ausschließung eines Mitglieds durch Beschluß des Vorstandes
3.7 die Änderung der Satzung
3.8 die Auflösung des Vereins
3.9 Zustimmung gemäß § 9.3
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatz- meister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem freien Wahlausschuß übertragen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Für Änderungen dieser Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich, die bei der entsprechenden Versammlung anwesend sind.
4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Ein Vertreter kann jedoch nur je ein Mitglied vertreten.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Hat keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen jedem Mitglied zur Einsichtnahme offen.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen: einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.000,– EUR bedarf der Vorstand der Zustimmung des Beirats, für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,– EUR bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind.
4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
4.1 die ständige Förderung des Vereinszwecks, sowie die Aktivierung der Mitglieder bei der Verfolgung der Vereinsziele.
4.2 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
4.3 Ausführung von Beschlüssen des Beirates und der Mitgliederversammlung.
4.4 Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
4.5 Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
4.6 Beschlußfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.
5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende ein.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines anderen Vorstandes bleibt er im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Der Beirat kann in diesem Fall mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied für die Dauer bis zur nächsten Vorstandswahl berufen. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes von seinem Amt.
7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
§ 14 Beirat
1. Der Beirat besteht aus zehn Personen nämlich: aus drei Mitgliedern des Vorstandes, sieben Mitgliedern des Vereines, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, soweit diese nicht vom Vorstand eigener Zuständigkeit entschieden werden können. Der Beirat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
2.1 Verfolgung der ideellen Ziele und Zwecke gemäß § 1 dieser Satzung
2.2 Zustimmung gemäß § 13.3
2.3 Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in den Verein.
3. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Beiratssitzung und beruft Beiratssitzungen in regelmäßigen Zeitabständen ein. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zu einer Beiratssitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf der Beiratsmitglieder anwesend sind.
4. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
5. Die Amtszeit des Beirates beträgt, wie die des Vorstandes, zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Beirates im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet für die zu wählenden Beiratsmitglieder auch ihr Amt. In diesem Fall können die verbleibenden Mitglieder des Beirates für die Dauer bis zur nächsten Beiratswahl ein Ersatzmitglied berufen. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines Beiratsmitgliedes von seinem Amt.
§ 15 Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aktivitäten Arbeitsausschüsse berufen.
§ 16 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt seine Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts der Abgabenordnung (»steuerbegünstigte Zwecke«, § 531 ff. AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben unmittelbar oder mittelbar begünstigt werden.Siehe auch §3.
Wessobrunn, den 30.06.2020